Sterbehilfe

Am 26.02.2020 hat das Bundesverfassungsgericht zum allgemeine Persönlichkeitsrecht klargestellt, dass dieses Recht auch ein Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben umfasst.

Das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben sei nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt, sondern bestehe in jeder Phase menschlicher Existenz. Hinzu kommt die Klarstellung, dass sich die Entscheidung zum Suizid, sofern sie ohne äußeren Druck und ohne pathologische Trübung erfolge, jeglicher Bewertung seitens der Rechtsgemeinschaft entziehe; das Einzige, was diesbezüglich zähle, sei der Wille des betreffenden Individuums. Maßgeblich sei also der Wille des Grundrechtsträgers, der sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit entzöge. Hierbei wurde klargestellt, dass dieses Recht das Recht auch die freiwillige Hilfe Dritter einschließe.

Daraus folgt, dass ein Gesetz, dass dieses Recht unzulässig einschränkt, nichtig ist.