Sterbehilfe

Kein straffreier Erwerb von Natrium-Pentobarbital für den Freitod

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 07.11.2023 entschieden, dass das Betäubungsmittelgesetz nicht zu beanstanden ist, wenn es den Erwerb von Natrium-Pentobarbital verbietet.

Der Kläger wollte erreichen, dass dieses Mittel auf „Vorrat“ verschrieben wird, um sich selbst einen selbstbestimmten Tod zu einem noch von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu ermöglichen.

Mit dem Betäubungsmittelgesetz greift der Gesetzgeber aber in das grundgesetzlich garantierte Selbstbestimmungsrecht ein. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu 2020 festgestellt, dass ein Mensch das Recht hat sein Leben bewusst und gewollt zu beenden und ist niemandem darüber Rechenschaft schuldig sei.
Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts geht nun aber u.a. dahin, dass dem Sterbewilligen genügend andere Möglichkeiten zur Verfügung stünden, seinem Leben selbstbestimmt ein Ende zu bereiten.
Aufgrund der fehlenden ärztlichen Bereitschaft zur Ausführung und Begleitung des Todeswunsches ist das aber nur eine theoretische Lösung und somit rechtlich äußerst fragwürdig.
Der Gesetzgeber hat diese Misere selbst verursacht, da eine rechtliche Regelung und somit rechtliche Sicherheit für hilfswillige Ärzte nicht vorliegt.

Der Kläger will das Bundesverfassungsgericht anrufen. Man kann nur hoffen, dass der schwerkranke Mann das Urteil noch erleben wird!